Dürften wir mal?

Lokales Wasser abfüllen und im Einzelhandel und der Gastronomie vertreiben. Darf man das?

Rechtliche Fragen sind bei der Ressource Wasser immer etwas komplex. Das Wasser gibt es nämlich nicht. Wasser kommt im Meer vor, als Grundwasser im Boden, es gibt Frisch- und Abwasser, manches Wasser ist Rohwasser, anderes hingegen Trinkwasser oder Nutzwasser.

Wer etwas über die rechtliche Lage unseres Wassers herausfinden will muss sich durch verschiedenste Gesetze blättern und trifft auf teils widersprüchliche Aussagen.

Da man also nicht so leicht eine rechtssichere Aussage tätigen kann haben wir verschiedene Ministerien befragt. Einige Antworten zu unserem Fragenkatalog sind eingetroffen. Die für uns zentrale Frage lautet:

Dürfen lokale Wasserversorger ihr Wasser abfüllen und über den Einzelhandel und die Gastronomie vertreiben?

Mecklenburg-Vorpommern hat die Sachlage wohl Am besten zusammengefasst:

„Trinkwasser gehört zu den am besten untersuchten Lebensmitteln. Trinkwasser in Fertigpackungen findet man bisher nur selten im Handel von Deutschland. Es unterliegt chemisch und mikrobiologisch den Bestimmungen der Trinkwasserverordnung. Alle für ein Trinkwasser zugelassenen Aufbereitungsverfahren und Zusatzstoffe dürfen verwendet werden.

Wenn außer den o.g. Bedingungen die Genehmigungen, die sich aus dem Lebensmittelrecht ableiten, vorliegen, dürften die Wasserversorgungsunternehmen im Rahmen der ihnen durch die Wasserbehörde erteilten Befugnis ihr gewonnenes Trinkwasser abfüllen und vertreiben.“

Also ja, lokale Wasserversorger dürfen ihr Wasser abfüllen und über den Einzelhandel und die Gastronomie vertreiben.

Man muss betonen, dass das Recht zur Abfüllung und zum Vertrieb immer unter der Pflicht zur öffentlichen Daseinsvorsorge steht. Das bedeutet, dass immer zuerst die öffentliche Wasserversorgung gesichert sein muss. Erst dann hat man die Berechtigung das Wasser auch anderweitig zu verwenden.

Grundsätzlich ist das Wasserrecht Ländersache. Daher hat jedes Land auch sein eigenes Landeswassergesetz, welches die Grundlegenden Vorgaben des Bundes definiert und anpasst.

Gleichzeitig gibt es das Recht auf kommunale Selbstverwaltung. Solange Kommunen also mit dem Abfüllen ihres eigenen Wassers nicht gegen geltendes Recht verstoßen, wie zum Beispiel den Wasserversorgungsauftrag nicht wahrnehmen, steht einer lokalen Abfüllung nichts mehr im Wege.

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